Friedhof Dieskau Baumgrab

NUTZUNGSREGELN DIESKAU

Nutzungsregeln für Einzel-, Doppel- und Urnenwahlgräber

  1. Die oben benannten Grabstätten sind in jeweils dafür vorgesehenen Bereichen des Friedhofes möglich. In Absprache mit der Friedhofsverwaltung ist in diesen Bereichen eine Stelle auszuwählen. Im Einzelwahlgrab können ein Sarg und maximal zwei Urnen beigesetzt werden. Eine Doppelwahlgrab besteht aus zwei Einzelwahlgräbern. Bei Urnenwahlgräbern kann zwischen einem Grab mit zwei oder vier Urnen ausgewählt werden. Die einheitlichen Größen je Art der Grabstätte werden von der Friedhofsverwaltung mitgeteilt.
  2. Die genannten Grabstätten können auch ohne Beisetzung erworben werden.
  3. Die Grabgestaltung ist der allgemeinen Gestaltung des jeweiligen Grabfeldes anzupassen und muss die Würde des Friedhofs in seiner Gesamtanlage wahren. Jede Grabstätte ist mit einem Grabstein (stehend oder liegend) zu versehen, der den Namen des/der Verstorbenen trägt. Anonyme Bestattungen sind nicht zulässig. Jede Errichtung und Veränderung eines Grabmals bedarf der Zustimmung der Friedhofsverwaltung.
  4. Grabmale sollten nicht in Kinderarbeit hergestellt worden sein.
  5. Bei der Gestaltung der Grabstätten ist zu beachten:
  • ~ Die Bepflanzung mit Gewächsen, die die anderen Grabstätten oder die öffentlichen Bereiche beeinträchtigen können, sind nicht gestattet.
  • ~ Gärtnerische Arbeiten außerhalb der Grabstätte obliegen dem Friedhofsgärtner. Das Entfernen von Rasen und/oder Auftragen von Steinen aller Art rund um die Grabstätte ist nicht gestattet.
  • ~ Einfassungen mit Metall, Kunststoff, Eternit, Porzellan, Emaille oder ähnlichen Werkstoffen sind nicht erlaubt.
  • ~ Eine Abdeckung mit wasserundurchlässigen Materialien darf max. 25% (bei liegenden Grabmalen max. 40%) der Grabfläche betragen. ~ Im Sinne des Umwelt- und Naturschutzes bitten wir um Abfallvermeidung. Benutzen Sie natürliche Materialien zum Grabschmuck und verwenden Sie keine Plastikschalen, -töpfe oder Kunststoffblumen. Das Entfernen von Grabmalen vor Ende der Ruhe- oder Nutzungszeit bedarf der schriftlichen Genehmigung des Friedhofsträgers.

Bitte helfen Sie mit, unseren Friedhof als einen würdigen Ort des Gedenkens an unsere Angehörigen zu gestalten und zu erhalten.

Nutzungsregeln für  Urnenwahlbaumgräber

  1. Baumbestattungen von Urnen sind an besonders ausgewiesenen Bäumen im Wurzelbereich möglich. Die Beisetzung darf nur in einer biologisch abbaubaren Urne erfolgen.
  2. Um einen dafür ausgewiesenen Baum werden vom Friedhofsträger maximal acht Grabstätten platziert. Je Baumgrabstätte können zwei Urnen beigesetzt werden. Das Nutzungsrecht für eine der vom Friedhofsträger gekennzeichneten Stellen kann ohne Beisetzung erworben werden.
  3. Sollte der Baum im Laufe des Nutzungsrechtes zerstört oder aus Sicherheitsgründen gefällt werden, schafft die Friedhofsverwaltung Ersatz durch Pflanzung eines neuen Baumes.
  4. Zur Kennzeichnung der Grabstätte wird eine ebenerdige Namenstafel in Form eines Laubblattes der Abmessungen max. 35 cm x 50 cm verwendet. Die Fertigung dieser Grabplatte erfolgt im Auftrag des Nutzungsberechtigten bei einem der vom Friedhofsträger ausgewählten Fachleuten. Anonyme Bestattungen oder das Anbringen von Grabzeichen an den jeweiligen Bäumen sind nicht gestattet.
  5. Die Namenstafel dient der Namensnennung. Sie ist keine Ablagestelle für Blumen oder sonstigen Grabschmuck. Irrtümlich unter den Bäumen abgelegte Blumen und Grabschmuck werden vom Friedhofsgärtner entfernt.
  6. Für die Ablage von Blumen und Grabschmuck steht der dafür vorgesehene Platz am zentralen Gedenkstein zur Verfügung.
  7. Die nach einer Bestattung an der Grabstätte abgelegten Blumen usw. werden bei Aufbringen der Namenstafel (nach ca. vier Wochen) abgeräumt.
  8. Das Ablegen von Kunststoff-Gegenständen aller Art (Blumen, Schalen, Töpfe, Grabschmuck) ist nicht gestattet.
  9. Pflegemaßnahmen des Gehölzbestandes und der Rasenfläche erfolgen ausschließlich durch den Friedhofsgärtner. Das Entfernen von Rasen und/oder Auftragen von Steinen aller Art rund um die Grabplatte ist nicht gestattet.

Nutzungsregeln für  Sarg- und Urnenwiesengräber 

  1. Für Wiesengräber sind gesonderte Flächen vorgesehen. Die Bestattung erfolgt fortlaufend innerhalb der jeweiligen Fläche in Reihe. Reservierungen von Grabstätten sind nicht möglich.
  2. Jede Grabstätte wird vom Friedhofsträger mit einer einheitlich gestalteten Namenstafel versehen. Anonyme Bestattungen sind nicht erlaubt.
  3. Die Namenstafel dient der Namensnennung. Sie ist keine Ablagestelle für Blumen oder sonstigen Grabschmuck.
  4. Irrtümlich auf der Wiesenfläche abgelegte Blumen und Grabschmuck werden vom Friedhofs-gärtner entfernt. Bei Urnenwiesengräbern
    steht als Ablageort für Blumen und Grabschmuck ein zentraler Findling in Nähe der Gräber zur Verfügung. Verwelkte Blumen sind zu entfernen,
    bzw. sie werden vom Friedhofsgärtner entfernt. Für Sargwiesengräber ist keine zentrale Ablage vorgesehen.
  5. Die nach einer Bestattung an der Grabstätte abgelegten Blumen usw. werden bei Aufbringen der Namenstafel (nach ca. vier Wochen) abgeräumt.
  6. Das Ablegen von Kunststoff-Gegenständen aller Art (Blumen, Schalen, Töpfe, Grabschmuck) ist nicht gestattet.
  7. Pflegemaßnahmen des Gehölzbestandes und der Rasenfläche erfolgen ausschließlich durch den Friedhofsgärtner.
  8. Das Entfernen von Rasen und/oder Auftragen von Steinen aller Art rund um die Grabplatte ist nicht gestattet.

(gemäß Friedhofsgesetz der Evangelischen Kirche Mitteldeutschland vom 20.11.2020)